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Holzheizung


Schweizweit förderbar sind:
  • Ersatz von Öl- und Gasheizungen durch Holzheizungen.
    Eine 100 kW Untergrenze gilt für Holzkessel in fossil-bivalenten Anlagen.
  • MFH, Gewerbe- & Industriebauten, auch jene im Besitz der öffentlichen Hand.
    Ausgeschlossen sind EFH, Neubauten und Ersatzneubauten.
  • Alle Wärmearten (Komfort- und Prozesswärme).
  • Alle Typen von Holzheizkessel
    (Pellets, Schnitzel, Stückholz, Spezialholzfeuerungen auf Anfrage; keine Wohnraumfeuerungen).

Ausnahmen:
  • Kanton GL: Nur Gewerbegebäude und Prozesswärme.
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