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Holzheizung
Schweizweit förderbar sind:
- Ersatz von Öl- und Gasheizungen durch Holzheizungen.
Eine 100 kW Untergrenze gilt für Holzkessel in fossil-bivalenten Anlagen.
- MFH, Gewerbe- & Industriebauten, auch jene im Besitz der öffentlichen Hand.
Ausgeschlossen sind EFH, Neubauten und Ersatzneubauten.
- Alle Wärmearten (Komfort- und Prozesswärme).
- Alle Typen von Holzheizkessel
(Pellets, Schnitzel, Stückholz, Spezialholzfeuerungen auf Anfrage; keine Wohnraumfeuerungen).
Ausnahmen:
- Kanton GL: Nur Gewerbegebäude und Prozesswärme.
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